Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hofmann Brunnau
Fahrzeugeinrichtungen • Sonderfahrzeugausbau • Metallbau • Elektrotechnik
Stand
Juli 2026
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen, Werkleistungen, Montagen und sonstigen Leistungen der Hofmann Brunnau (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“).
- Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos ausführt.
- Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen AGB. Solche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der Textform (z. B. E-Mail), sofern gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.
- Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit demselben Auftraggeber, ohne dass erneut auf sie hingewiesen werden muss.
§ 2 Vertragsabschluss
- Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
- Die Bestellung des Auftraggebers gilt als verbindliches Vertragsangebot.
- Ein Vertrag kommt erst durch folgende Punkte zustande
- schriftliche Auftragsbestätigung,
- Auftragsbestätigung in Textform (z. B. per E-Mail),
- Beginn der Arbeiten oder
- Lieferung der Ware
- Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsumfangs bedürfen der Bestätigung durch den Auftragnehmer.
- Technische Änderungen sowie Änderungen aufgrund neuer Herstellerinformationen bleiben vorbehalten, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.
§ 3 Angebote, Planungen und Urheberrechte
- Sämtliche Angebote, Planungen, Zeichnungen, 3D-Modelle, CAD-Konstruktionen, Stücklisten, Berechnungen, Kalkulationen, Montagepläne, technische Unterlagen sowie sonstige Projektunterlagen bleiben Eigentum des Auftragnehmers.
- Diese Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt.
- Sie dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder
- vervielfältigt,
- veröffentlicht,
- an Dritte weitergegeben,
- zur Einholung von Konkurrenzangeboten verwendet
noch anderweitig genutzt werden.
- Dies gilt auch dann, wenn kein Auftrag zustande kommt.
- Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung, ist der Auftragnehmer berechtigt, den entstandenen Planungsaufwand sowie Schadensersatz geltend zu machen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten.
- Sämtliche Konstruktionen und Planungen stellen geistiges Eigentum des Auftragnehmers dar.
§ 4 Preise
- Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Maßgeblich sind ausschließlich die Preise der Auftragsbestätigung.
- Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers können Mehrkosten verursachen.
- Zusätzliche Leistungen, die bei Angebotsabgabe nicht vorhersehbar waren, werden gesondert berechnet.
- Verpackungs-, Versand-, Transport-, Überführungs- oder Zulassungskosten werden gesondert berechnet, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
§ 5 Zahlungsbedingungen
- Rechnungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen oder Anzahlungen zu verlangen.
- Bei Sonderanfertigungen kann eine Anzahlung bis zu 50 % des Auftragswertes verlangt werden.
- Der Auftraggeber gerät ohne weitere Mahnung spätestens 10 Kalendertage nach Fälligkeit in Verzug.
- Während des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen gemäß § 288 BGB berechnet.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, bis zur vollständigen Zahlung die Herausgabe des Fahrzeugs oder der eingebauten Fahrzeugeinrichtung zu verweigern, soweit gesetzlich zulässig.
§ 6 Lieferzeiten
- Liefertermine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
- Lieferfristen beginnen erst nach
- vollständiger technischer Klärung,
- Vorliegen sämtlicher Fahrzeugdaten,
- Eingang vereinbarter Anzahlungen,
- Bereitstellung des Fahrzeugs.
- Lieferverzögerungen aufgrund folgender Punkte verlängern die Lieferfrist angemessen:
- höhere Gewalt,
- Materialengpässen,
- Lieferproblemen von Zulieferern,
- Streiks,
- Pandemien,
- Naturereignissen,
- behördlichen Maßnahmen,
- Fahrzeuglieferverzögerungen
- Schadensersatz wegen Lieferverzuges richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht nach diesen AGB zulässig beschränkt.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere,
- sämtliche Fahrzeugdaten vollständig und richtig anzugeben,
- Sonderausstattungen mitzuteilen,
- bereits vorhandene Umbauten anzugeben,
- elektrische Nachrüstungen mitzuteilen,
- sämtliche für die Planung erforderlichen Informationen rechtzeitig bereitzustellen.
Entstehen durch fehlerhafte oder unvollständige Angaben Mehrkosten, trägt diese der Auftraggeber.
§ 8 Montage- und Einbauleistungen
- Sämtliche Angebote, Planungen, Zeichnungen, 3D-Modelle, CAD-Konstruktionen, Stücklisten, Berechnungen, Kalkulationen, Montagepläne, technische Unterlagen sowie sonstige Projektunterlagen bleiben Eigentum des Auftragnehmers.
- Diese Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt.
- Sie dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder
- vervielfältigt,
- veröffentlicht,
- an Dritte weitergegeben,
- zur Einholung von Konkurrenzangeboten verwendet
noch anderweitig genutzt werden.
- Dies gilt auch dann, wenn kein Auftrag zustande kommt.
- Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung, ist der Auftragnehmer berechtigt, den entstandenen Planungsaufwand sowie Schadensersatz geltend zu machen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten.
- Sämtliche Konstruktionen und Planungen stellen geistiges Eigentum des Auftragnehmers dar.
§ 9 Fahrzeugzustand und Fahrzeugdaten
- Der Auftraggeber stellt sicher, dass das Fahrzeug zum vereinbarten Montagetermin technisch einwandfrei, verkehrssicher und frei zugänglich ist.
- Das Fahrzeug muss sich in einem sauberen Zustand befinden.
- Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Mehrarbeiten, die durch die folgenden Punkte entstehen:
- versteckte Vorschäden,
- Korrosion,
- frühere Reparaturen,
- unsachgemäße Umbauten,
- Fremdeinbauten,
- nicht originale Fahrzeugkomponenten
- Sämtliche der aufgeführten Fahrzeugdaten sind vollständig und richtig mitzuteilen.
- Hersteller
- Typ
- Modell
- Baujahr
- Radstand
- Dachhöhe
- Motorisierung
- Antriebsart
- Ausstattung
- Sonderausstattungen
- Fahrgestellnummer
- Fehlerhafte Angaben gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.
- Hieraus entstehende Mehrkosten werden gesondert berechnet.
§ 10 Zusatzarbeiten und Nachträge
- Werden während der Montage zusätzliche Arbeiten erforderlich, die bei Angebotsabgabe nicht erkennbar waren, wird der Auftraggeber hierüber informiert.
- Zusatzarbeiten werden nach den zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Stunden- und Materialverrechnungssätzen berechnet.
- Dies betrifft insbesondere
- Korrosionsbeseitigung
- Reparaturen
- Anpassungen
- Kabelnachrüstungen
- Änderungen an Fremdeinbauten
- zusätzliche Befestigungskonstruktionen
- Softwareanpassungen
- Demontage vorhandener Einrichtungen
- Geringfügige Zusatzarbeiten bis zu einem Nettoauftragswert von 250 € dürfen ohne gesonderte Freigabe durchgeführt werden, sofern sie zur Fertigstellung erforderlich sind.
§ 11 Elektroinstallationen
- Elektroinstallationen erfolgen ausschließlich nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie den Herstellervorgaben.
- Der Auftragnehmer haftet nicht für Störungen oder Schäden an bereits vorhandenen elektrischen Anlagen oder Fremdeinbauten.
- Werden vorhandene elektrische Einrichtungen weiterverwendet, erfolgt dies ausschließlich auf Wunsch und Risiko des Auftraggebers.
- Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für durch Dritte installierte
- Wechselrichter
- Ladegeräte
- Solaranlagen
- Batteriesysteme
- Funkanlagen
- Alarmanlagen
- Sondersteuerungen
- Nachträgliche Änderungen an elektrischen Anlagen durch Dritte führen zum Ausschluss einer Haftung für hierdurch entstehende Schäden.
§ 12 Abnahme
- Nach Fertigstellung wird das Fahrzeug gemeinsam mit dem Auftraggeber besichtigt.
- Mit Übergabe des Fahrzeugs gilt die Leistung als abgenommen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.
- Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
- Erfolgt trotz Fertigstellungsmitteilung innerhalb von sieben Kalendertagen keine Abnahme, gilt die Leistung als abgenommen, sofern der Auftraggeber die Abnahme schuldhaft unterlässt.
- Die Nutzung des Fahrzeugs nach Fertigstellung gilt ebenfalls als Abnahme.
§ 13 Gefahrübergang
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe des Fahrzeugs auf den Auftraggeber über.
- Wird das Fahrzeug auf Wunsch des Auftraggebers versendet oder überführt, geht die Gefahr mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer über.
- Verzögert sich die Abholung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Mitteilung der Fertigstellung auf den Auftraggeber über.
§ 14 Sonderanfertigungen
- Fahrzeugeinrichtungen werden überwiegend individuell geplant und gefertigt.
- Sonderanfertigungen sind vom Widerruf sowie einer Rückgabe ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
- Nach Freigabe der Konstruktion oder Produktionsbeginn sind Änderungen nur möglich, soweit diese technisch und wirtschaftlich umsetzbar sind.
- Hierdurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
- Bereits gefertigte Bauteile werden im Falle einer Auftragsstornierung vollständig berechnet.
§ 15 Rückbau bestehender Einrichtungen
- Der Ausbau vorhandener Fahrzeugeinrichtungen erfolgt ausschließlich auf Wunsch des Auftraggebers.
- Für beim Ausbau unvermeidbare Beschädigungen an den aufgeführten Punkten wird keine Haftung übernommen, sofern diese trotz fachgerechter Arbeitsweise nicht vermeidbar waren.
- Schraubverbindungen
- Verkleidungen
- Dämmmaterialien
- Bodenplatten
- Befestigungspunkten
- Nicht wiederverwendbare Befestigungsmaterialien dürfen durch Neuteile ersetzt werden.
§ 16 Herstellergarantie
- Der Auftragnehmer führt sämtliche Arbeiten nach bestem Wissen unter Beachtung der technischen Herstellervorgaben aus.
- Für Auswirkungen auf Garantie- oder Kulanzleistungen des Fahrzeugherstellers übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung, soweit diese außerhalb seines Einflussbereiches liegen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Garantiebedingungen des Fahrzeugherstellers vor Auftragserteilung zu prüfen.
§ 17 Gewährleistung
- Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist.
- Der Auftraggeber hat die gelieferten Waren sowie die ausgeführten Leistungen unverzüglich nach Übergabe auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen, schriftlich anzuzeigen. Für Kaufleute gelten ergänzend die Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB.
- Bei berechtigten Mängelrügen ist der Auftragnehmer nach eigener Wahl berechtigt, den Mangel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen.
- Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist endgültig fehl, kann der Auftraggeber die gesetzlichen Rechte auf Minderung oder Rücktritt geltend machen.
- Verschleißteile sowie Schäden durch unsachgemäße Nutzung, Überlastung, fehlende Wartung, Eigenumbauten oder Eingriffe Dritter stellen keinen Gewährleistungsfall dar.
- Für Bauteile anderer Hersteller gelten ergänzend deren Garantie- und Gewährleistungsbedingungen.
§ 18 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei:
- Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz,
- gesetzlich zwingender Haftung.
- Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle oder Nutzungsausfälle ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
- Für vom Auftraggeber eingebrachte Werkzeuge, Maschinen, Materialien oder persönliche Gegenstände wird keine Haftung übernommen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
- Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen oder Schäden, die auf fehlerhafte Angaben des Auftraggebers oder auf Vorgaben des Fahrzeug- oder Komponentenherstellers zurückzuführen sind.
§ 19 Eigentumsvorbehalt
- Sämtliche gelieferten Waren und eingebauten Fahrzeugeinrichtungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und ausreichend gegen Beschädigung, Feuer, Diebstahl und vergleichbare Risiken zu versichern.
- Eine Veräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist vor vollständiger Bezahlung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zulässig.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu informieren.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 20 Nutzung und Wartung
- Fahrzeugeinrichtungen dürfen ausschließlich entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung genutzt werden.
- Die zulässigen Belastungen der einzelnen Komponenten sind einzuhalten.
- Veränderungen oder Erweiterungen an der Fahrzeugeinrichtung dürfen nur fachgerecht erfolgen.
- Eigenmächtige Veränderungen können zum Erlöschen von Gewährleistungs- und Garantieansprüchen führen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Befestigungselemente sowie sicherheitsrelevante Bauteile regelmäßig auf festen Sitz und Beschädigungen zu überprüfen.
- Bewegliche Teile sind entsprechend den Herstellerangaben zu warten.
§ 21 Prüfung und Betreiberpflichten
- Der Auftraggeber ist als Fahrzeughalter für die Einhaltung sämtlicher gesetzlichen Prüf- und Betreiberpflichten verantwortlich.
- Hierzu gehören insbesondere die regelmäßig vorgeschriebenen Prüfungen nach den jeweils geltenden gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (z. B. DGUV-Vorschriften), soweit diese für das Fahrzeug oder die eingebauten Einrichtungen einschlägig sind.
- Der Auftragnehmer empfiehlt, sämtliche Fahrzeugeinrichtungen mindestens einmal jährlich auf ordnungsgemäßen Zustand und festen Sitz überprüfen zu lassen.
- Durch unterlassene Wartung oder Prüfung entstehende Schäden fallen nicht unter die Gewährleistung.
§ 22 Datenschutz und Referenzen
- Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen der Vertragsabwicklung erforderliche Daten zu speichern und zu verarbeiten.
- Fotografien der eingebauten Fahrzeugeinrichtungen dürfen zu Referenz- und Marketingzwecken verwendet werden, sofern keine personenbezogenen Daten oder geschützten Unternehmenskennzeichen des Auftraggebers erkennbar sind oder der Auftraggeber einer Nutzung ausdrücklich widersprochen hat.
- Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers werden vertraulich behandelt.
§ 23 Höhere Gewalt
- Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, Terror, Streiks, behördliche Maßnahmen, Energieengpässe oder erhebliche Lieferengpässe bei Vorlieferanten, entbinden den Auftragnehmer für die Dauer der Störung und deren Auswirkungen von der Leistungspflicht.
- Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich in angemessenem Umfang.
- Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils vom Vertrag zurückzutreten.
§ 24 Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.
- Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen ist ebenfalls der Sitz des Auftragnehmers, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
§ 25 Schlussbestimmungen
- Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt die gesetzliche Vorschrift; soweit zulässig, werden die Parteien eine Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
- Diese AGB gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.